|
Der neue EU-Heimtierpass
Personen, die mit Hund, Katze oder Frettchen in andere EU-Mitgliedstaaten reisen wollen, benötigen den neuen EU-Heimtierpass. Für andere Haustiere wie Kaninchen, Meerschweinchen oder Vögel gilt der Pass nicht. Wer nicht beabsichtigt mit seinem Tier auf Reisen zu gehen, kann auch für Hund, Katze, Frettchen weiterhin den gelben “Internationalen Impfpass” verwenden.
Die EU-Heimtierpässe können von jeder Tierarztpraxis ausgestellt werden. Hunde, Katzen und Frettchen müssen
- mit einem Mikrochip oder einer Tätowierung (gilt nur noch bis zum 3. 7. 2011) markiert sein,
- eine gültige Impfung gegen Tollwut haben, die der Tierarzt im EU-Heimtierpass bestätigt hat,
- müssen den EU-Heimtierpass bei der Grenzüberquerung mit sich führen.
Diese Regelungen gelten für den privaten Reiseverkehr zwischen Mitgliedstaaten der EU. Bei Reisen nach Irland, Malta, Schweden und Groß-Britannien sind weitergehende Anforderungen zu erfüllen (Nachweis des Tollwutimpfschutzes in einer Blutprobe, Nachweis der Behandlung gegen Bandwürmer und Zecken.) Zusätzliche Anforderungen sind auch beim gewerblichen Verbringen/Handel zu beachten.
Reisen in Nicht-EU-Länder sind nicht durch die EU-Bestimmungen geregelt, es gelten die Vorschriften des jeweiligen Landes. Bei der Rückreise aus bestimmten Drittländern muss der Tollwutimpfschutz in einer Blutprobe nachgewiesen werden, die der Tierarzt entnimmt und an ein dafür zugelassenes Labor einsendet. Diese Antikörperbestimmung sollte in Deutschland vor Antritt der Reise erfolgen, weil sonst Fristen für die Wiedereinreise einzuhalten sind.
Der neue Pass gilt schon ab dem 3. Juli 2004, doch bis zum 1. Oktober 2004 galt eine Übergangslösung, die parallel das alte und neue Recht gelten ließ. Ab dem 1. Oktober 2004 gilt als weitere Übergangsregelung, dass bisher verwendete Impfzeugnisse und Bescheinigungen noch akzeptiert werden, wenn
- sie vor dem 1. Oktober 2004 ausgestellt wurden,
- noch gültig sind (bis 12 Monate nach letzter Tollwutimpfung
- den inhaltlichen Anforderungen des EU-Heimtierpasses entsprechen (d.h. hinsichtlich Angaben zum Tier, seiner Kennzeichnung und seinem Besitzer.)
Bei Tieren, die schon gekennzeichnet und/oder geimpft sind, kann der Tierarzt die Angaben vom gelben “Internationalen Impfpass” in den neuen EU-Pass übertragen. Er prüft vorher die Kennzeichnung und die Gültigkeit der Tollwutimpfung - ggfs. muss die Kennzeichnung erneuert bzw. die Impfung aufgefrischt werden.
Wer ohne den neuen EU-Heimtierpass reist, muss mit Problemen an der Grenze rechnen. Im Einzelfall muss mit Sanktionen des jeweiligen Mitgliedstaates gerechnet werden, die bis hin zur Quarantänisierung des Tieres reichen können und mit erheblichen Kosten für den Tierhalter verbunden sind.
Eine Registrierung der Kennzeichnungs-Nummern der Tiere oder der Pass-Nummern ist nicht vorgesehen, es ist aber anzuraten, diese in ein “Haustierregister” eintragen zu lassen.
Die Kosten werden nach der gültigen Gebührenordnung für Tierärzte berechnet.
|